Freitag, 26. August 2016

Nein heißt Nein. Aber Aussagen sind in ihrem Kontext zu interpretieren.

Ob Gina-Lisa Lohfink zu recht verurteilt worden ist, sei dahingestellt. Die Tatsache, dass der Prozess in ihrem Fall vier Jahre gedauert hat, macht aber deutlich, dass auch ein eindeutig dokumentiertes Nein keine zureichende Basis für eine eindeutige Beurteilung ist.

Natürlich kann nach dem Grundsatz "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" ein Täter sich nicht darauf berufen, dass ein Nein so interpretiert werden müsse, wie er es verstanden haben will. Aber ein Gericht darf auch nicht darauf festgelegt werden, der nachträglichen Interpretation durch das mutmaßliche oder vermeintliche Opfer zu folgen.

Bei einer so komplizierten Konstellation wie im Fall Lohfink, wo von der Opferseite erst von einvernehmlichem Sex, dann von Vergewaltigung und dann von fehlendem Vergewaltigungsvorwurf gesprochen wird,* hilft die tautologische Aussage "Nein heißt Nein" gar nichts. Es muss der Kontext geklärt werden, in dem das Nein formuliert worden ist. Dagegen hilft auch eine Strafrechtsänderung nicht.

* "Die erste Strafanzeige, in der es hieß, es habe "einvernehmlichen" Sex gegeben. [...]
Verteidiger Benecken kommt "auf den Anklagevorwurf bezogen, zum überraschenden Schluss, seine Mandantin habe die beiden Männer nie der Vergewaltigung bezichtigt. Also nicht explizit jedenfalls, und deshalb könne sie auch niemanden zu Unrecht beschuldigt haben." (Urteil gegen Gina-Lisa Lohfink, SPON 23.8.16)

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